Online-Prüfungen und Urlaubssemester: Das Wichtigste aus der Corona-Satzung

Die Universität Freiburg hat eine Corona-Satzung für den Umgang mit der Corona-Pandemie im Bereich Studium und Lehre beschlossen.

Hier kurz die wichtigsten Punkte:

Die Satzung regelt den Umgang mit Corona und ist bis zum 30 September 2020 gültig.

Mündliche Prüfungen über Video waren bisher auch schon möglich, aber nur innerhalb von öffentlichen Räumen. Um Studierenden in Quarantäne die Teilnahme an mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, können mündliche Prüfungen über Video auch von Zuhause aus erfolgen. Dafür ist ein Antrag beim Prüfungsamt mit einem vorgefertigten Formular notwendig. Prüfungen über Video sind nur über Adobe Connect möglich.

Da einige Psychologiestudierenden wegen Corona ihre Praktika abrechen mussten oder nicht antreten können, sind die Berufspraktika erst einmal nicht für die Anmeldung der Bachelor- und Masterarbeiten in Psychologie notwendig. Das wird so umgesetzt, dass für die Anmeldung der Bachelorarbeit 120 anstatt 135 ECT und für die Anmeldung der Masterarbeit 42 anstatt 54 ECT notwendig sind. Davon betroffen sind alle Studierenden, die sich im Sommersemester 2020 mindestens im 4. Fachsemester des Bachelors oder mindestens im 2. Fachsemester des Masters befinden. Trotzdem wird allen Studierenden empfohlen die Berufspraktika soweit möglich zeitnah zu absolvieren, da sie für den Abschluss notwendig sind.

Erst- und neuimmatrikulierte Studierende können sich auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen beurlauben lassen. Studierende, die für das Sommersemester 2020 ein Urlaubssemester beantragt haben, können trotzdem Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Beurlaubte Studierende dürfen an vollständig digital angebotenen Lehrveranstaltungen ohne Platzbeschränkung teilnehmen.

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